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Home Finanzen
Symbolbild Abfindung: Buchstaben auf Euroscheinen zeigen das Wort Abfindung an

©U. J. Alexander/stock.adobe.com

Abfindung: Steuerentlastung gibt es jetzt später

in Finanzen
Lesedauer: 2 min.

Wer nach dem Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält, muss auf die steuerliche Entlastung inzwischen deutlich länger warten. Früher wurde die Steuerbelastung in vielen Fällen direkt bei der Lohnabrechnung gemindert. Möglich war das durch die sogenannte Fünftelregelung, die der Arbeitgeber unmittelbar berücksichtigen konnte. Seit Anfang des vergangenen Jahres ist das jedoch nicht mehr zulässig. Der Steuervorteil bleibt zwar bestehen, kann aber nur noch über die Steuererklärung geltend gemacht werden. Für viele Betroffene bedeutet das, dass sie monatelang auf eine Rückerstattung warten müssen. Diese Wartezeit endet erst mit der Abgabe der Steuererklärung für 2025.

So funktioniert die Fünftelregelung

Die Fünftelregelung soll die Auswirkungen der Steuerprogression abmildern. Abfindungen werden meist in einer einzigen, häufig hohen Summe ausgezahlt. Würde dieser Betrag vollständig zum regulären Jahreseinkommen hinzugerechnet, läge der persönliche Steuersatz oft deutlich höher. Genau hier setzt die Regelung an. Rechnerisch wird die Abfindung so behandelt, als würde sie auf fünf Jahre verteilt. Dadurch fällt der Progressionseffekt schwächer aus. Die sich daraus ergebende Differenz zur normalen Besteuerung entspricht der Steuerersparnis. Tatsächlich wird die Abfindung aber nicht über fünf Jahre verteilt versteuert, sondern weiterhin in einem Jahr erfasst.

Steuervorteil kommt jetzt erst nachträglich

Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung selbst nicht abgeschafft, wohl aber der bisherige Weg ihrer Anwendung verändert. Während der Vorteil früher bereits bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurde, greift er nun erst mit zeitlicher Verzögerung. Die Abfindung wird zunächst vollständig so versteuert, als handele es sich um normalen Arbeitslohn. Die steuerliche Entlastung kann erst im Folgejahr über den Steuerbescheid erreicht werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen und die Zahlung als geballte Einmalzahlung erfolgt ist. Damit liegt die Verantwortung nun stärker bei den Betroffenen selbst.

Die Steuererklärung wird entscheidend

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Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Abfindung gewinnt die Steuererklärung dadurch deutlich an Bedeutung. Sie ist nicht mehr nur eine formale Pflicht, sondern der einzige Weg, um sich den Steuervorteil zu sichern. Ohne entsprechenden Antrag bleibt die Entlastung ungenutzt. Gerade bei Abfindungen kann die Steuererklärung daher helfen, eine unnötig hohe steuerliche Belastung zu vermeiden. Wer von der Fünftelregelung profitieren möchte, kann nun die Steuererklärung für das Arbeitsjahr 2025 erstellen und einreichen. Je früher das geschieht, desto schneller kann auch die Erstattung erfolgen.

So hoch kann die Ersparnis ausfallen

Wie deutlich der Effekt sein kann, zeigt ein vereinfachtes Beispiel. Ausgangspunkt ist ein alleinstehender, kinderloser Arbeitnehmer ohne Kirchensteuer in Steuerklasse 1 mit einem Jahreseinkommen von 50.000 Euro. Er erhält zusätzlich eine Abfindung von 20.000 Euro. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung erfüllt sind, ergibt sich ein spürbarer Unterschied: Ohne diese Regelung würde die Steuerlast im Jahr 2025 bei 17.956 Euro liegen. Mit der Fünftelregelung sinkt sie auf 17.390 Euro. Die Steuerersparnis beträgt in diesem Beispiel 566 Euro.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Lohnsteuerhilfe Bayern e.V./Veröffentlicht am 19.05.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.

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