Wer eine neue Wohnung findet, wird häufig mit einer Ablöseforderung des Vormieters konfrontiert – etwa für eine Einbauküche oder andere Möbel. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, allerdings sollten Nachmieter genau prüfen, ob der verlangte Preis angemessen ist.
Ablösezahlungen sind grundsätzlich erlaubt
Vormieter dürfen Einrichtungsgegenstände aus ihrem Eigentum an den Nachmieter verkaufen. Dabei handelt es sich um einen normalen Kaufvertrag zwischen beiden Parteien.
Eine Verpflichtung zum Kauf besteht jedoch nicht. Wer beispielsweise bereits über eine eigene Küche verfügt, muss das Angebot nicht annehmen. Außerdem wird eine vereinbarte Ablöse in der Regel erst fällig, wenn der Mietvertrag tatsächlich zustande kommt.
Für fest eingebaute Bestandteile gelten andere Regeln
Anders sieht es bei Einrichtungen aus, die fest mit der Wohnung verbunden sind. Nach Angaben des R+V-Infocenters können Vormieter für einen selbst verlegten Bodenbelag oder ein eingebautes WC in der Regel keine Ablöse verlangen.
Ob solche Einbauten in der Wohnung verbleiben dürfen, entscheidet der Vermieter. Er kann auch verlangen, dass sie vor dem Auszug wieder entfernt werden.
Kaufpreis darf den Zeitwert nicht deutlich übersteigen
Einigen sich Vor- und Nachmieter auf eine Übernahme, können sie den Preis frei verhandeln. Allerdings gibt es eine gesetzliche Grenze.
Der vereinbarte Kaufpreis darf den Zeitwert der Möbel oder Einrichtung um höchstens 50 Prozent überschreiten. Ist eine gebrauchte Küche beispielsweise noch 2.000 Euro wert, darf sie höchstens für 3.000 Euro verkauft werden. Wurde ein deutlich höherer Betrag gezahlt, kann der überzahlte Anteil zurückgefordert werden.
Abstandszahlungen sind unzulässig
Von einer Ablöse zu unterscheiden sind sogenannte Abstandszahlungen. Dabei verlangt der Vormieter Geld allein dafür, dass er die Wohnung früher räumt oder auf sein Mietrecht verzichtet.
Solche Vereinbarungen sind nach Angaben des R+V-Infocenters unwirksam. Zulässig bleibt dagegen die Erstattung nachweisbarer Umzugskosten des Vormieters.
Tipps für Nachmieter
Wer Möbel oder eine Einbauküche übernehmen möchte, sollte den Zustand der Gegenstände sowie den Kaufpreis schriftlich festhalten – auch wenn eine schriftliche Vereinbarung rechtlich nicht vorgeschrieben ist.
Außerdem empfiehlt es sich, den Kaufpreis erst nach Abschluss des Mietvertrags zu bezahlen. Erscheint die Ablöse überhöht, sollten Nachmieter den Zeitwert prüfen und sich Rechnungen oder Kaufbelege zeigen lassen.
Geht es darum, dass der Vormieter früher auszieht, sollte dies über einen Mietaufhebungsvertrag mit dem Vermieter geregelt werden und nicht über eine unzulässige Abstandszahlung.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von R+V Infocenter/Veröffentlicht am 01.09.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.











