Zweit- oder Ferienwohnungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch dann steuerfrei verkauft werden, wenn die gesetzliche Zehn-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist. Entscheidend ist, dass die Immobilie ausschließlich oder zumindest im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Darauf weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS unter Verweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs hin. Der BFH stellte klar, dass für die Steuerfreiheit nicht erforderlich ist, dass es sich bei der Immobilie um den Hauptwohnsitz handelt. Auch Zweitwohnungen, Ferienwohnungen oder Wohnungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können demnach begünstigt sein.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Steuerzahlerin mit dem Finanzamt darüber gestritten, ob der Gewinn aus dem Verkauf ihrer Zweitwohnung als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern sei. Die Frau hatte die Wohnung in den Jahren 2004, 2005 und 2006 selbst genutzt, später verkauft und den Veräußerungsgewinn nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch bei einer Zweitwohnung ausreichen kann, um den Verkauf steuerfrei zu stellen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Immobilie in dem maßgeblichen Zeitraum nicht an andere Personen vermietet war.
Damit stärkt das Urteil die Position von Eigentümerinnen und Eigentümern, die eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung verkaufen möchten. Entscheidend bleibt aber immer, dass die gesetzlich geforderte Eigennutzung tatsächlich vorliegt.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 29.06.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.












