Das Baurecht umfasst eine Vielzahl an Fallkonstellationen – angefangen bei der Verhinderung ungenehmigten Bauens über denkmal- und umweltschutzrechtliche Fragen bis hin zu Genehmigungen oder deren Ablehnung. Für Betroffene kann es dabei um weitreichende Konsequenzen gehen, im Extremfall sogar um den Abriss eines bereits errichteten Gebäudes. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat in einer Sonderausgabe verschiedene aktuelle Urteile zusammengestellt.
Nicht selten sprechen Bauämter eine Nutzungsuntersagung für eine Immobilie aus. In einem Fall betraf dies Mieter einer Wohnung, weil ein Grenzabstand nicht eingehalten worden war. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschied, dass den Betroffenen eine Frist eingeräumt werden müsse, die der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht (Az. 1 ME 158/24).
Auch bei besonderen Bauvorhaben, wie etwa der Errichtung einer Shisha-Bar in einem allgemeinen Wohngebiet, prüfen die Behörden, ob das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Nachbarschaft eingehalten wird. Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kann dazu ein Gutachten zur Lärmbelastung erforderlich sein. Zudem seien Auflagen möglich, die potenziellen Lärm verringern (Az. 4 B 1729/24).
Im Baurecht gilt außerdem häufig das Prinzip, wer zuerst vor Ort war. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude auf, da mögliche Konflikte mit einem bereits seit Jahren bestehenden Biergarten nicht berücksichtigt worden seien. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da es beim Oberverwaltungsgericht NRW weiter anhängig ist (Az. 4 K 8859/22; OVG NRW 10 A 2039/24).
Manchmal prägen äußere Umstände die Nachbarschaft so sehr, dass Belastungen hinzunehmen sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier im Fall einer Anlegestelle für Fahrgastschiffe. Die damit verbundenen Licht- und Lärmemissionen seien angesichts der prägenden Umgebung nicht als erheblich einzustufen (Az. 9 K 3716/24).
Die Frage, wer im rechtlichen Sinne überhaupt als Nachbar gilt, beschäftigte den Verwaltungsgerichtshof München. Dieser stellte klar, dass nicht nur angrenzende Grundstückseigentümer betroffen sein können. Auch Grundstücke im relevanten Einwirkungsbereich eines Bauvorhabens seien einzubeziehen, wenn dort spürbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind (Az. 1 ZB 23.2316).
Damit eine Baugenehmigung gültig ist, müssen vollständige Bauunterlagen vorliegen. Fehlen diese oder sind sie lückenhaft, kann der Umfang des Vorhabens nicht eindeutig beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht München entschied daher, dass in solchen Fällen auch mögliche Nachbarrechte verletzt sein könnten und die Genehmigung aufzuheben ist (Az. M 1 SN 25.993).
Die Bedeutung barrierefreien Bauens wächst stetig. Wenn eine Bauplanung vorsieht, dass eine Erdgeschosswohnung barrierefrei errichtet wird, umfasst dies auch Details wie die Höhe von Türschwellen. Das Oberlandesgericht Brandenburg bewertete eine Höhe von acht Zentimetern als nicht barrierefrei (Az. 10 U 54/24).
Bei denkmalgeschützten Gebäuden gilt grundsätzlich das Interesse am Erhalt. Das Verwaltungsgericht Augsburg stellte fest, dass nur bei geringfügigen Beeinträchtigungen oder bei wenig bedeutenden Denkmälern Ausnahmen denkbar sind. Den Einschätzungen des Landesamts für Denkmalpflege komme dabei besondere Relevanz zu (Az. 5 K 23.933).
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 15.09.2025











