Wer beim Kauf einer Immobilie zugleich ein bestehendes persönliches Wohnungsrecht übernimmt, muss damit rechnen, dass dessen Wert bei der Grunderwerbsteuer berücksichtigt wird. Darauf weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS mit Verweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs hin.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Käufer eines Grundstücks im Kaufvertrag nicht nur das Objekt selbst erworben, sondern auch ein persönliches Wohnungsrecht übernommen. Streitpunkt war die Frage, ob der kapitalisierte Wert dieses Wohnungsrechts zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer hinzugerechnet werden darf.
Der Käufer hatte sich dagegen gewehrt. Aus seiner Sicht war das Wohnungsrecht bereits dadurch berücksichtigt worden, dass der Kaufpreis für das Grundstück entsprechend niedriger ausfiel. Der Fiskus vertrat dagegen die Auffassung, dass dieser Vorteil steuerlich wieder einzubeziehen sei.
Der Bundesfinanzhof bestätigte schließlich die Sichtweise der Finanzverwaltung. Nach dem Urteil muss das übernommene Wohnungsrecht mit seinem kapitalisierten Wert in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einfließen. Die Richter werteten es als zusätzliche Verpflichtung, die der Erwerber neben dem eigentlichen Kaufpreis übernimmt.
Damit zählt das Wohnungsrecht aus Sicht des Gerichts zu den sonstigen Leistungen, die wirtschaftlich wie ein zusätzliches Entgelt behandelt werden können. Für Käufer bedeutet das: Auch wenn ein Wohnungsrecht den Kaufpreis mindert, kann es die Grundlage für die Grunderwerbsteuer zugleich wieder erhöhen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 01.06.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.













