Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen kritisiert ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs, das die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Bonitätsauskünfte vor der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen einschränkt. Nach Auffassung des Verbands blendet die Entscheidung wirtschaftliche Realitäten aus, schwächt die Position von Gläubigern und verlagert die Folgen mangelnder Rechnungstreue weiter auf diejenigen, die auf ihr Geld warten.
Hintergrund ist die Frage, ob Kosten für eine Bonitätsprüfung als Verzugsschaden geltend gemacht werden können. Wer ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet, muss die dafür anfallenden Gerichtskosten zunächst selbst vorstrecken. Ob diese Auslagen später zurückfließen, hängt jedoch davon ab, ob der Schuldner überhaupt zahlungsfähig ist. Aus Sicht des BDIU ist es deshalb wirtschaftlich vernünftig und notwendig, vor der Einleitung solcher Schritte die finanzielle Lage des Schuldners zu prüfen.
BDIU-Präsidentin Anke Blietz-Weidmann machte deutlich, dass kein wirtschaftlich handelndes Unternehmen zusätzliches Geld in ein Verfahren investieren wolle, wenn unklar sei, ob überhaupt Aussicht auf Rückzahlung besteht. Durch das Urteil werde diese notwendige Vorprüfung nun nicht mehr dem Verursacher, sondern dem Gläubiger zugerechnet. Dadurch werde es für Unternehmen, Anwälte und Inkassodienstleister deutlich schwieriger, offene Forderungen wirtschaftlich sinnvoll und kostendeckend durchzusetzen.
Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem ein Schuldner Rechnungen für Abfallentsorgungsleistungen beharrlich nicht beglichen hatte. Weder auf Mahnungen des Gläubigers noch auf Schreiben eines Inkassodienstleisters reagierte er. Bevor ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wurde, ließ der Gläubiger die Bonität des Schuldners prüfen. Diese Abfrage sollte klären, ob überhaupt eine realistische Chance bestand, die Forderung und die verauslagten Kosten später einzutreiben. Denn wenn ein Schuldner zahlungsunfähig ist, bleibt der Gläubiger auf der Forderung und auf den Kosten sitzen.
Nach Einschätzung des BDIU ist die Entscheidung des Gerichts aus Sicht der Gläubiger nicht nachvollziehbar. In vielen Fällen entstünden dadurch zusätzliche Belastungen für ohnehin bereits geschädigte Unternehmen und Personen. Der Verband verweist darauf, dass sich inzwischen in rund 37 Millionen Fällen pro Jahr Gläubiger an Inkassodienstleister wenden. In vielen dieser Fälle seien Bonitätsprüfungen unverzichtbar, um Forderungen nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll durchzusetzen. Dabei gehe es nicht bloß um geringe Einzelbeträge, sondern in der Summe um erhebliche Schäden.
Der Bundesgerichtshof weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass titulierte Forderungen erst nach 30 Jahren verjähren und deshalb auch später noch vollstreckt werden können. Der BDIU hält dem entgegen, dass ein Titel wirtschaftlich nicht mit einem Zahlungseingang gleichzusetzen sei. Im Gegenteil binde er oft über Jahre Kapital, verursache Verwaltungsaufwand und mache wiederholte Vollstreckungsversuche notwendig, während die Gerichtskosten längst bezahlt worden seien. Aus Sicht des Verbands ist die Bonitätsprüfung daher kein Ausdruck übertriebener Vorsicht, sondern die kostengünstigste Form wirtschaftlich verantwortlichen Handelns.
Der Verband sieht darüber hinaus eine Gerechtigkeitslücke. Viele Gläubiger würden die Entscheidung als Schlag ins Gesicht empfinden, weil sie ihre vertraglichen Pflichten erfüllt hätten, aber auf das vereinbarte Entgelt warten müssten und zusätzlich auch noch die dadurch entstehenden Kosten selbst tragen sollten. Das widerspreche nach Auffassung des BDIU dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden.
Zugleich betont der Verband, dass Bonitätsauskünfte nicht nur im Interesse der Gläubiger liegen, sondern auch Schuldner schützen können. Wenn frühzeitig erkennbar werde, dass eine Person aktuell nicht leistungsfähig ist, könnten Maßnahmen unterbleiben, die für Betroffene zusätzlich belastend wären. Dazu zählen etwa Kontopfändungen oder Besuche des Gerichtsvollziehers. Ohne vorherige Bonitätsprüfung könnte es künftig häufiger zu gerichtlichen Schritten kommen, obwohl von vornherein klar sei, dass keine Zahlungsfähigkeit besteht. Das würde nach Ansicht des Verbands nicht nur Schuldner zusätzlich belasten, sondern auch die Gerichte stärker beanspruchen.
Der BDIU sieht in dem Urteil außerdem eine weitere Aushöhlung des Verursacherprinzips. Nach diesem Grundsatz muss grundsätzlich derjenige für die Kosten einstehen, der den Schaden verursacht hat. Der Verband argumentiert, dass dies unabhängig von der Höhe des konkreten Betrags gelte. Auch wenn der zugrunde liegende Fall nur einen geringen Betrag betroffen habe, sei hier über ein grundlegendes Prinzip entschieden worden. Seit Jahren beobachte der Verband eine schleichende Verlagerung von Kosten auf Gläubiger. Diese Entwicklung bleibe nicht folgenlos. Nach Auffassung von Anke Blietz-Weidmann untergräbt eine solche Erosion des Verursacherprinzips das Rechts- und Gerechtigkeitsempfinden insgesamt. Wenn Kosten für Bonitätsabfragen, die allein aufgrund mangelnder Vertrags- und Rechnungstreue entstehen, vom Gläubiger getragen werden müssten, sei etwas grundlegend aus dem Gleichgewicht geraten.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen BDIU/Veröffentlicht am 12.06.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.











