Fahrtkosten für Dienstreisen mit dem privaten Auto können grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Steht eigentlich ein Firmenwagen zur Verfügung und entscheidet sich ein Arbeitnehmer dennoch für das Privatfahrzeug, kann das Finanzamt den Werbungskostenabzug verweigern.
Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs hin.
Fahrtkosten ohne Erstattung absetzbar
Wer für eine berufliche Auswärtstätigkeit den eigenen Pkw nutzt und die Kosten nicht vom Arbeitgeber erstattet bekommt, kann diese in der Steuererklärung grundsätzlich als Werbungskosten angeben.
Anders kann es aussehen, wenn ein Firmenwagen vorhanden ist, der für die Dienstreise kostenlos genutzt werden könnte. In diesem Fall kommt es nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs darauf an, warum der Arbeitnehmer stattdessen mit dem privaten Auto gefahren ist.
Streit um drei Dienstreisen
In dem verhandelten Fall verfügte ein Arbeitnehmer über einen Firmenwagen. Diesen durften sowohl er als auch seine Ehefrau privat nutzen.
Für drei Dienstreisen nahm der Mann dennoch seinen privaten Pkw. Die dadurch entstandenen Fahrtkosten von rund 3.800 Euro wollte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Der Arbeitnehmer klagte zunächst erfolgreich vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Das Finanzamt legte jedoch Revision ein, sodass der Fall beim Bundesfinanzhof landete.
Private Gründe können Werbungskosten ausschließen
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass bei der Nutzung eines Privatwagens trotz verfügbarer Firmenwagenlösung die Gründe entscheidend sind.
Werden berufliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug durchgeführt, obwohl ein Firmenwagen kostenlos bereitsteht, muss geprüft werden, ob überwiegend private Motive hinter dieser Entscheidung stehen. Sind diese Gründe nach einer Angemessenheitsprüfung nicht nachvollziehbar, können die entstandenen Kosten steuerlich unberücksichtigt bleiben.
Ehefrau nutzte den Firmenwagen
Im konkreten Fall nutzte die Ehefrau während der Dienstreisen des Arbeitnehmers den Firmenwagen. Der Bundesfinanzhof sah darin private Motive für die Nutzung des Privatwagens.
Da dem Arbeitnehmer bei Verwendung des Firmenwagens keine Fahrtkosten entstanden wären, bewertete das Gericht die geltend gemachten Kosten als unangemessen.
BFH hebt Entscheidung auf
Der Bundesfinanzhof lehnte den Werbungskostenabzug deshalb ab und hob die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts auf. Das Urteil trägt das Aktenzeichen VI R 30/24.
Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung: Wer für Dienstreisen trotz verfügbarem Firmenwagen das eigene Auto nutzt, sollte die Gründe dafür genau prüfen. Liegen vor allem private Motive vor, kann der steuerliche Abzug der Fahrtkosten scheitern.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/Veröffentlicht am 08.09.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.











