In vielen Bundesländern laufen bereits die Sommerferien, weitere starten bald. Für zahlreiche Schülerinnen, Schüler und Studierende ist das eine gute Gelegenheit, mit einem Ferienjob eigenes Geld zu verdienen. Dabei kann es allerdings passieren, dass vom Arbeitslohn Lohnsteuer einbehalten wird. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. erklärt, wann das vorkommt und wie sich gezahlte Lohnsteuer über die Steuererklärung zurückholen lässt.
Ferienjobs sind grundsätzlich steuerpflichtig
Jedes Jahr nutzen viele junge Menschen die Ferienzeit, um zu arbeiten. Laut einer Statistik aus dem Jahr 2023 waren es allein rund 350.000 Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren. Hinzu kommen zahlreiche Studierende.
Volljährige Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen grundsätzlich bis zu drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Jahr in Vollzeit arbeiten, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge anfallen. In diesem Fall handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung.
Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren gelten engere Grenzen. Sie dürfen während der Ferien ganztags arbeiten, allerdings höchstens vier Wochen beziehungsweise 20 Arbeitstage im Jahr. Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern leichte Tätigkeiten ausüben, jedoch maximal zwei Stunden täglich.
Unabhängig vom Alter gilt: Einkommen ist in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Das betrifft auch Schülerinnen, Schüler und Studierende. Steuerpflicht bedeutet jedoch nicht automatisch, dass tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen.
Entscheidend ist der Grundfreibetrag. Im Jahr 2026 liegt er bei 12.348 Euro. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen darüber liegt, fallen Steuern an. Trotzdem kann es bei Ferienjobs vorkommen, dass der Arbeitgeber zunächst Lohnsteuer abzieht. Diese lässt sich in vielen Fällen mit einer Steuererklärung für das betreffende Jahr zurückholen.
Steuererklärung kann sich bei Ferienjobs lohnen
Wie sich der Lohnsteuerabzug auswirken kann, zeigt ein Beispiel der VLH: Ein 19-jähriger Schüler ist ledig, kinderlos und arbeitet im Juli 2026 während der Sommerferien. Weitere Einkünfte hat er im Jahr 2026 nicht.
Verdient er im Juli 1.000 Euro, fällt keine Lohnsteuer an. Der volle Betrag wird ausgezahlt. Eine Steuererklärung bringt in diesem Fall keinen Vorteil.
Bei einem Monatsverdienst von 1.500 Euro werden 11 Euro Lohnsteuer einbehalten. Ausgezahlt werden 1.489 Euro. Gibt der Schüler später eine Steuererklärung ab, kann er die 11 Euro zurückerhalten.
Noch deutlicher ist der Effekt bei einem Verdienst von 3.000 Euro. Dann werden 310 Euro Lohnsteuer abgezogen, sodass zunächst 2.690 Euro ausgezahlt werden. Mit einer Steuererklärung kann die einbehaltene Lohnsteuer vollständig erstattet werden.
Sozialabgaben fallen bei kurzfristiger Beschäftigung nicht an
In dem Beispiel entstehen keine Sozialversicherungsbeiträge, weil der Schüler im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung arbeitet und die Grenze von 70 Arbeitstagen im Jahr nicht überschreitet.
Gehört die oder der Beschäftigte einer Kirche an, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Kirchensteuer einbehalten werden. Auch diese kann im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden.
VLH empfiehlt Steuererklärung bei höherem Verdienst
Die VLH rät insbesondere Ferienjobberinnen und Ferienjobbern mit höherem Verdienst, für das betreffende Kalenderjahr eine Steuererklärung einzureichen. Häufig führt dies dazu, dass die einbehaltene Lohnsteuer vollständig vom Finanzamt zurückgezahlt wird.
Gerade wer nur während der Ferien arbeitet und im restlichen Jahr keine oder kaum weitere Einkünfte erzielt, sollte deshalb prüfen, ob sich die Abgabe einer Steuererklärung lohnt.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/Veröffentlicht am 13.07.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.











