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Kinderbetreuung

©Oksana Kuzmina/stock.adobe.com

Kinderbetreuungskosten nach Trennung: Was steuerlich gilt

in Finanzen
Lesedauer: 3 min.

Kinderbetreuungskosten werden bei getrenntlebenden Eltern steuerlich nur dem Elternteil als Sonderausgaben zugerechnet, in dessen Haushalt das Kind lebt. Dass diese Regelung trotz möglicher Nachteile im Einzelfall weiterhin gilt, hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. erläutert, weshalb sich das Gericht mit dem Fall befasst hat und warum es keinen Verfassungsverstoß erkannt hat.

Kinderbetreuungskosten lassen sich nur von einem Elternteil absetzen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Sorgeberechtigte dürfen dafür jährlich bis zu 6.000 Euro ansetzen, und zwar bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes. Das Finanzamt erkennt davon 80 Prozent an, maximal also 4.800 Euro.

Nach einer Trennung übernehmen beide Elternteile häufig einen Teil der Betreuungskosten für ihr Kind oder ihre Kinder. Steuerlich nutzen kann das nach derzeitiger Rechtslage jedoch nur ein Elternteil. Mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass solche Kosten nur bei dem Elternteil als Sonderausgaben anerkannt werden, zu dessen Haushalt das Kind gehört.

BFH bestätigt das Urteil des Finanzgerichts Köln

Ausgangspunkt war ein Verfahren, das als Revision gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln vor dem Bundesfinanzhof landete. Geklagt hatte ein Vater, der nach der Trennung von der Mutter seines Kindes einen erheblichen Teil der Betreuungskosten übernommen hatte. Seine Tochter lebte im betreffenden Jahr im Haushalt der Mutter. Zusätzlich zum Unterhalt zahlte der Vater auch die Beiträge für die Kita. Diese Aufwendungen wollte er in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen, scheiterte damit jedoch.

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Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass das Kind nicht zu seinem Haushalt gehöre. Gegen diese Entscheidung zog der Vater vor Gericht. Das Finanzgericht Köln schloss sich jedoch der Auffassung des Finanzamts an, ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zu. Dadurch wurde der Fall vom Bundesfinanzhof geprüft.

BFH hält die Regelung für zulässig

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Nach Auffassung des Gerichts ist die gesetzliche Vorgabe, wonach Betreuungskosten nur für ein Kind steuerlich abziehbar sind, das im eigenen Haushalt lebt, mit dem Verfassungsrecht vereinbar. Der Gesetzgeber dürfe typisierende Regelungen treffen und dabei auf die Haushaltszugehörigkeit abstellen. Dieses Kriterium sei sachgerecht, weil der Betreuungsbedarf typischerweise dort entstehe, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt habe.

Dass der Vater einen erheblichen Teil der Betreuungskosten übernommen hatte, änderte nach Ansicht des Gerichts nichts an dieser Bewertung. Entscheidend sei nicht, wer die Kosten trage, sondern bei welchem Elternteil das Kind lebe. Der Bundesfinanzhof hielt die Vorschrift zwar insoweit für verfassungsrechtlich problematisch, als sie im Einzelfall dazu führen könne, dass tatsächlich entstandene und grundsätzlich abziehbare Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil steuerlich anerkannt werden. Das könne etwa dann passieren, wenn die Aufwendungen von dem Elternteil übernommen werden, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt. Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht reichte dieser Umstand nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht aus.

Letztlich sah der Bundesfinanzhof keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Genau diese verfassungsrechtliche Prüfung hatte der Kläger erreichen wollen. Das Gericht verwies unter anderem darauf, dass Elternteile, bei denen das Kind nicht lebt, steuerlich nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Ihnen stünden grundsätzlich der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu. Diese Freibeträge seien nicht an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes gekoppelt.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/Veröffentlicht am 25.03.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.

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