Wer medizinische Ausgaben steuerlich geltend machen möchte, muss sich auf strengere Vorgaben einstellen. Während es für die Steuererklärung 2024 noch eine Übergangsregel beim E-Rezept gab, entfällt diese künftig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erkennen Finanzämter ausschließlich vollständige Apothekenbelege an. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hin und erläutert, worauf Steuerpflichtige achten sollten.
Krankheitskosten steuerlich absetzen
Kosten, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung entstehen und nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um direkte Kosten zur Behandlung einer Krankheit oder zur Linderung ihrer Folgen handelt. Aufwendungen zur Vorbeugung werden in der Regel nicht anerkannt.
Bevor sich diese Ausgaben steuerlich auswirken, berechnet das Finanzamt zunächst die sogenannte zumutbare Belastung. Diese liegt je nach Einkommenshöhe, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Nur der darüber hinausgehende Betrag mindert die Steuerlast.
Übergangsregelung beim E-Rezept lief 2024 aus
Für die Anerkennung von Krankheitskosten ist ein geeigneter Nachweis erforderlich. Früher genügte hierfür das ärztliche Rezept oder eine entsprechende Verordnung. Mit der Einführung des E-Rezepts im Jahr 2024 änderte sich diese Praxis.
Für das Steuerjahr 2024 hatte das Bundesfinanzministerium den Finanzämtern vorübergehend erlaubt, auch Belege ohne Namensangabe zu akzeptieren. Diese Sonderregelung galt ausschließlich für diesen Veranlagungszeitraum und ist inzwischen ausgelaufen.
Ab 2025 gelten strengere Beleganforderungen
Ab der Steuererklärung für 2025 werden nur noch vollständige Apothekenbelege als Nachweis anerkannt. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
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Name des Medikaments oder Hilfsmittels
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Art des Rezepts
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Höhe der Zuzahlung
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Name der steuerpflichtigen Person
Der Vorstandsvorsitzende der VLH, Jörg Strötzel, macht deutlich, dass die frühere Übergangsregelung lediglich eine pragmatische Lösung während der Umstellung auf das E-Rezept gewesen sei. Für die Zukunft gelten wieder die üblichen Anforderungen. Steuerpflichtige sollten daher beim Einlösen eines E-Rezepts darauf achten, dass ihr Name auf dem Beleg vermerkt ist, da ansonsten die Anerkennung durch das Finanzamt gefährdet sein kann.
Wer noch Belege aus dem Vorjahr ohne Namensangabe besitzt, kann nachträglich bei der Apotheke einen korrigierten Ersatzbeleg anfordern.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/Veröffentlicht am 16.03.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.











