Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich bei der Einkommensteuer ansetzen. Der organisatorische Aufwand ist dabei gering, da Versicherungsunternehmen und Behörden einen Großteil der notwendigen Schritte automatisch übernehmen. Dennoch gibt es einige Punkte, die Versicherte kennen sollten.
Aufwendungen für die private Krankenversicherung gehören zu den Vorsorgeaufwendungen und können als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Das betrifft sowohl die eigenen Beiträge als auch die Beiträge privatversicherter Angehöriger.
Unterscheidung zwischen Basis- und Zusatzleistungen
Das Finanzamt erkennt steuerlich nur den Anteil der Krankenversicherungsbeiträge an, der auf eine sogenannte Basiskrankenversicherung entfällt. Maßgeblich ist dabei ein Leistungsumfang, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Leistungen, die darüber hinausgehen, bleiben steuerlich außen vor. Dazu zählen unter anderem Wahlleistungen im Krankenhaus, Behandlungen durch Heilpraktiker oder bestimmte zusätzliche Zahntarife.
Anders verhält es sich bei der Pflegeversicherung. Da der Leistungsumfang in der privaten und gesetzlichen Pflegepflichtversicherung gleich ist, werden diese Beiträge vollständig steuerlich berücksichtigt.
Ermittlung der absetzbaren Beiträge durch den Versicherer
Da private Krankenversicherungen häufig mehr Leistungen enthalten als die Basissicherung, entspricht der gezahlte Beitrag nicht automatisch dem steuerlich absetzbaren Betrag. Die Ermittlung dieses Werts müssen Versicherte jedoch nicht selbst vornehmen. Die Versicherungsunternehmen berechnen den abzugsfähigen Anteil anhand der gesetzlichen Vorgaben. Dabei werden Zusatzleistungen rechnerisch herausgelöst, basierend auf den Regelungen der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung.
Die so ermittelten Beträge werden elektronisch über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen an die Finanzverwaltung übermittelt. In der elektronischen Steuererklärung stehen sie anschließend in der Anlage Vorsorgeaufwand zur Verfügung.
Wichtige Hinweise für die Steuererklärung
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Selbstbehalte oder andere Eigenanteile müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Sie können lediglich relevant werden, wenn selbst gezahlte Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden sollen. Voraussetzung ist, dass die gesetzlich festgelegten Eigenbelastungsgrenzen überschritten werden, die je nach familiärer Situation zwischen 1 und 7 Prozent der Gesamteinkünfte liegen.
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Erhaltene Beitragsrückerstattungen mindern die absetzbaren Versicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie ausgezahlt werden, und müssen entsprechend in der Steuererklärung angegeben werden.
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Werden die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen durch die anrechenbaren Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung noch nicht ausgeschöpft, können weitere Versicherungen steuerlich berücksichtigt werden. Dazu zählen etwa Beitragsentlastungstarife sowie Kranken- oder Pflegezusatzversicherungen. Die jährlichen Höchstgrenzen liegen bei 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Beamte sowie bei 2.800 Euro für Selbstständige. Insbesondere bei Beamten mit hohem Beihilfeanspruch oder bei Selbstständigen mit hohen Selbstbehalten werden diese Grenzen häufig nicht erreicht.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von PKV – Verband der Privaten Krankenversicherung e.V./Veröffentlicht am 19.01.2026











