Der Abschluss einer Staffelmietvereinbarung ist auch dann grundsätzlich möglich, wenn für die betreffende Wohnung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch eine Mietpreisbindung aus einer öffentlichen Förderung besteht. Nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hat die höchstrichterliche Rechtsprechung diese Möglichkeit bestätigt.
Anlass für die Entscheidung war ein Rechtsstreit um eine vermietete Dreizimmerwohnung, die infolge einer früheren öffentlichen Förderung einer festgelegten Mietobergrenze unterlag. Dieser Umstand war zwischen den Parteien unstrittig. Zusätzlich hatten Mieterin und Vermieter eine Staffelmiete vereinbart. Diese sah vor, dass sich die Grundmiete nach dem Ende der Preisbindung automatisch und ohne erneute Erklärung des Vermieters über mehrere Jahre hinweg in zwei deutlichen Stufen erhöhen sollte. Die Mieterin hielt diese Regelung für unzulässig und machte geltend, dass eine solche Vereinbarung wegen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Preisbindung rechtlich nicht wirksam sein könne.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung nicht. Er stellte klar, dass eine Staffelmiete auch bei bestehender Preisbindung zulässig sein kann. Voraussetzung sei jedoch, dass Mietsteigerungen während des Bindungszeitraums die in der Förderzusage festgelegte maximale Miethöhe nicht überschreiten. Zudem müsse die eigentliche Staffelung auf einen Zeitraum nach dem Ende der Preisbindung ausgerichtet sein. Unter diesen Bedingungen verstoße eine solche Vereinbarung nicht gegen gesetzliche Vorgaben.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 29.12.2025











