Wer sich als Übungsleiterin oder Übungsleiter oder in einem anderen Ehrenamt engagiert, kann steuerliche Vorteile nutzen, wenn die Tätigkeit bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Ab 2026 gelten höhere Freibeträge bei der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. erklärt, welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen und weshalb zunächst überhaupt Einnahmen vorhanden sein müssen, damit diese Steuererleichterungen wirksam werden.
In Deutschland engagieren sich Millionen Menschen ehrenamtlich. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts waren es im vergangenen Jahr knapp 17 Millionen offiziell erfasste Ehrenamtliche. Dabei geht es um sehr unterschiedliche Bereiche, etwa soziale, kulturelle oder ökologische Tätigkeiten.
Zu diesen Engagements zählen auch Freiwillige in Sportvereinen. Der Deutsche Olympische Sportbund kommt in seinen Angaben zu dem Ergebnis, dass in Deutschland mehr als 500.000 Menschen über eine Lizenz als Trainerin, Trainer, Übungsleiterin oder Übungsleiter verfügen. Nur ein kleiner Teil von ihnen ist hauptberuflich tätig. Der weitaus größere Anteil engagiert sich ehrenamtlich oder nebenberuflich und kann deshalb unter bestimmten Voraussetzungen von der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale profitieren.
Wichtig ist dabei, dass es sich weder bei der Übungsleiterpauschale noch bei der Ehrenamtspauschale um direkte Auszahlungen handelt. Gemeint sind steuerliche Freibeträge auf Einnahmen aus diesen Tätigkeiten. Erhalten Ehrenamtliche oder Übungsleitende eine Aufwandsentschädigung, bleibt diese bis zu den jeweils festgelegten Höchstbeträgen steuer- und sozialabgabenfrei.
Um ehrenamtliches Engagement zu fördern, wurden beide Freibeträge für 2026 angehoben. Die Übungsleiterpauschale steigt von bislang 3.000 Euro auf 3.300 Euro pro Jahr. Sie gilt für nebenberufliche Tätigkeiten mit pädagogischem, künstlerischem oder pflegendem Charakter. Außerdem muss die Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Als nebenberuflich gilt sie nur dann, wenn sie höchstens ein Drittel einer Vollzeitstelle umfasst.
Auch die Ehrenamtspauschale wird erhöht und steigt von 840 Euro auf 960 Euro jährlich. Bis zu dieser Grenze bleibt auch hier eine Aufwandsentschädigung steuer- und sozialabgabenfrei. Anders als bei der Übungsleiterpauschale ist keine pädagogische Ausrichtung erforderlich. Dennoch muss auch diese Tätigkeit nebenberuflich für eine gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Organisation ausgeübt werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Fallen die Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit höher aus als die jeweilige Pauschale, muss nur der Betrag versteuert werden, der über den Freibetrag hinausgeht. Bei der Übungsleiterpauschale betrifft das Einnahmen oberhalb von 3.300 Euro im Jahr, bei der Ehrenamtspauschale Beträge über 960 Euro. Für diesen übersteigenden Teil gilt dann der persönliche Steuersatz der betroffenen Person.
Gleichzeitig können Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Ehrenamt oder der Übungsleitertätigkeit entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.
Zu beachten ist außerdem, dass für ein und dieselbe Tätigkeit nicht gleichzeitig die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale genutzt werden können. Werden jedoch verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, kann zusätzlich jeweils die andere Pauschale in Betracht kommen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH/Veröffentlicht am 13.04.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.











