Zieht ein Paar in eine größere Wohnung, um zwei separate Arbeitszimmer nutzen zu können, gelten die damit verbundenen Umzugskosten nicht als abzugsfähige Werbungskosten. Dies ergibt sich aus der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die der Infodienst Recht und Steuern der LBS verweist.
Im zugrunde liegenden Fall lebte eine Familie mit einem Kind zunächst in einer Dreizimmerwohnung und arbeitete nur selten von zu Hause aus. Durch die besonderen Bedingungen während der Corona-Pandemie wurde das Homeoffice jedoch zum regulären Arbeitsort. Daraufhin entschied sich die Familie, in eine Fünfzimmerwohnung umzuziehen, um dort zwei Arbeitszimmer einzurichten. Die entstandenen Umzugskosten machte sie in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Während das Finanzamt den Abzug ablehnte, beurteilte das Finanzgericht den Antrag positiv.
Der Bundesfinanzhof stellte letztlich klar, dass eine Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei. Daher seien Umzugskosten in der Regel Teil der nicht abziehbaren Ausgaben für die private Lebensführung. Eine Ausnahme gelte nur, wenn eindeutig berufliche Gründe – etwa ein Arbeitsplatzwechsel – den Umzug veranlassen. Die bloße Notwendigkeit vermehrter Arbeit im Homeoffice genüge hierfür nicht.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 01.12.2025













