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Wohnung, Neubauwohnung

©U. Brothagen/stock.adobe.com

Zweckentfremdung von Wohnraum bestätigt

in Immobilien
Lesedauer: 1 min.

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(Verwaltungsgericht Berlin, 6 L 166/23)

Der Sachverhalt:
In dem entschiedenen Fall vermietete eine Eigentümerin eine 60 Quadratmeter große Wohnung an vier Männer, zwischen denen keine engere persönliche Beziehung bestand. Die Räume waren ausschließlich mit Betten ausgestattet; Schränke oder weitere Einrichtungsgegenstände fehlten vollständig. Die Bewohner waren daher gezwungen, dauerhaft aus ihren Koffern zu leben. Nachdem die Hausverwaltung einen entsprechenden Hinweis gegeben hatte, schritten die zuständigen Behörden ein. Sie forderten die Eigentümerin auf, die Wohnung wieder einer ordnungsgemäßen Wohnnutzung zuzuführen, anstatt sie lediglich als Schlafgelegenheit bereitzustellen.

Die Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht Berlin kam zu dem Ergebnis, dass eine Zweckentfremdung vorliege. Nach Auffassung des Gerichts beschränke sich Wohnen nicht allein auf das Vorhandensein eines Bettes. Vielmehr müsse es den Bewohnern möglich sein, sich auch tagsüber zurückzuziehen und persönliche Entfaltungsräume zu nutzen. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als nicht erfüllt an, da vier Personen auf derart begrenzter Fläche untergebracht waren.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 02.02.2026

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